§1 Name und Sitz
Der
Verein führt den Namen „Quarteera e.V.“, hat seinen Sitz in Berlin und ist in
das Vereinsregister eingetragen.
§2 Ziele und Zwecke
Quarteera
e.V. ist ein bundesweit tätiger, freiheitlich-demokratischer, überparteilicher
und überkonfessioneller Verein der russischsprachigen Lesben, Schwulen, Bisexuellen
und Transgender (kurz LGBT) sowie deren Freunde. Er tritt für Vielfalt und
Akzeptanz und gegen Diskriminierung, Intoleranz und Heteronormativität ein. Der
Verein sieht seine Aufgabe darin, die mehrfache Benachteiligung von
russischsprachigen LGBT, der sie als Nichtdeutsche und als LGBT ausgesetzt
sind, in der Öffentlichkeit bewusst zu machen und dieser entgegenzuwirken.
1. Zweck des
Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke durch die Unterstützung von
russischsprachigen LGBT, die wegen Ihres geistigen, seelischen Zustandes oder
aus familiären Gründen auf Hilfe angewiesen sind, weil sie
· sich
selbst ablehnen,
· aus Angst
vor Diskriminierung isoliert leben,
· es nicht
wagen, sich gegen Verletzungen ihrer Menschen- und Bürgerrechte zu wehren,
· von ihrer
Familie oder ihren Freunden nicht akzeptiert sind und deswegen nicht den Mut
haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen,
· aufgrund
des Mangels kulturspezifischer Angebote oder aufgrund unzureichender
Sprachkenntnisse allgemeine Beratungsstellen nicht aufsuchen können oder
wollen.
Bei den zu unterstützenden Menschen handelt es sich
stets um Personen im Sinne des §53 AO.
2.
Zweck
des Vereins ist ferner die Unterstützung von im Sinne des §53 AO
hilfsbedürftigen russischsprachigen LGBT-Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
3. Zweck des Vereins ist außerdem
die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich der Verein darum bemüht,
die russisch- und deutschsprachige Allgemeinheit über Homosexualität
aufzuklären, die weit verbreiteten Vorurteile über die LGBT abzubauen und zu vermitteln,
dass homosexuelles und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige
Ausprägungen der menschlichen Sexualität sind.
4. Zweck des Vereins ist darüber
hinaus die Förderung der Völkerverständigung auf der Grundlage des
Selbstbestimmungsrechts, indem sich der Verein darum bemüht, Zentrum für
Begegnung und Austausch russischsprachiger LGBT mit deutscher LGBT sowie LGBT
mit verschiedenen Migrationshintergrundründen zu sein.
§3 Arbeitsweise des Vereins
Der Vereinszweck wird
insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung und Betreibung eines
Begegnungszentrums mit Beratungsangeboten sowie einer Webseite und eines
Internet-Forums für russischsprachige LGBT sowie deren Angehörige und Freunde
durch folgende Angebote:
a)
Kulturspezifische
und interkulturelle Betreuung und Beratung (z.T. in Zusammenarbeit mit anderen
gemeinnützigen Körperschaften bzw.
Körperschaften des öffentlichen Rechts)
·
Aufbau
eines spezifischen Beratungsangebots
o
zu LGBT-Themen (z.B. beim Coming-out)
o
zur
Integration (Aufenthaltsfragen, Eingliederungsproblematik)
o
zur
Gesundheitspflege, Gesundheitsförderung und Prävention von HIV und Aids
o
für
russischsprachige LGBT Jugendliche
o
für
Eltern und Verwandte russischsprachiger LGBT
o
für
russischsprachige LGBT-Personen im Alter
·
Einrichtung
und Unterhaltung von sowie Mitwirkung an Gesprächskreisen für Lesben, Schwule,
Bisexuelle und Transgender, für ihre Eltern und Freunde
· Einrichtung
und Unterhaltung sowie Förderung und finanzielle Unterstützung von Arbeits- und
Selbsthilfegruppen sowie die Bereitstellung der dafür notwendigen Räume
·
Errichtung
und Unterhaltung einer russischsprachigen Beratungshotline für LGBT und ihre
Familien
·
Schulung und Supervision der beratenden und
gesprächsleitenden Personen
b)
Aufklärungsarbeit
·
unter
russischsprachigen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sowie ihren Familien
und Freunden
·
Zusammenstellung
und Verbreitung von russischsprachigem Informationsmaterial zu LGBT-Themen
·
Aufklärungsarbeit
mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen, Veranstaltungen und Ähnlichem
·
Veranstaltung
öffentlicher Vorträge über LGBT-Themen
c)
Öffentlichkeitsarbeit
·
Durchführung
von oder Mitwirkung an kulturellen
Projekten sowie Veranstaltungen, die den Integrationszwecken und
Kulturaustausch dienen und die Emanzipation fördern, insbesondere Vorträge,
Sport-, Musik-, Theaterveranstaltungen, Sprachunterricht oder anderes
·
Monitoring
von russischsprachigen Medien in Deutschland und antihomophobe Arbeit in den
russischsprachigen Medien
·
Stellungnahmen zu sozialen, rechtlichen und
politischen Fragen, die LGBT betreffen
d)
Kooperation
mit anderen regionalen, überregionalen und internationalen gemeinnützigen
Körperschaften bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie ausländischen
Vereinigungen, Verbänden und Initiativen mit vergleichbarer Zielsetzung,
insbesondere in den Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR.
e)
Förderung
von sowie Mittelbeschaffung und -weitergabe an Initiativen und Einrichtungen
mit vergleichbarer Zielsetzung in Deutschland und anderen Ländern, insbesondere
in den Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR.
§4 Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Ziele und strebt keinen Gewinn an.
2.
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen. Nach
Entscheidung des Vorstandes können Mitglieder Aufwendungsersatz nach § 670 BGB
für solche Aufwendungen erhalten, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto,
Telefon und Kopier- und Druckkosten. Der Verein darf keine Personen durch
Bezahlung zweckfremder Aufgaben oder unverhältnismäßiger höher Vergütung
begünstigen.
3.
Nehmen Mitglieder zur Erfüllung des Vereinzwecks Aufgaben wahr (Beratung, Begutachtung,
Verwaltung u.Ä.),
können sie eine geschäftsübliche Vergütung erhalten. Hauptamtlich für den
Verein tätige Mitglieder dürfen nicht die Mehrzahl der stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins ausmachen.
§5 Mittel
1.
Der Verein erhält seine finanziellen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, deren Höhe
die Mitgliederversammlung festlegt, Spenden, Zuwendungen und Zuschüsse von
dritter Seite, sonstige Einnahmen, Erlöse u.Ä.
2.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Mitgliedschaft
1.
Mitglieder des Vereines können alle natürlichen sowie juristischen Personen
werden, die bereit sind, sich für die Ziele des Vereines einzusetzen.
2.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag der Bewerbenden. Das Mindestalter für die
Aufnahme in den Verein beträgt 18 Jahre. Mit der Aufnahme werden die
Bestimmungen der Satzung anerkannt. Die Aufnahme ist erst nach Eingang des
ersten Jahresbeitrages rechtskräftig.
3.
Die Mitgliedschaft endet
1.
durch Tod
2.
durch Austritt. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, ist dem Vorstand
schriftlich anzuzeigen.
3.
durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
sein Verhalten mit den Zielen des Vereines nicht in Einklang zu bringen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Auf Antrag des Mitglieds muss die
nächste Mitgliederversammlung diese Entscheidung überprüfen. Der Antrag
auf Überprüfung ist innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Entscheidung zu
stellen.
Bereits
entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
§7 Organe
Die
Organe des Vereines sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist vom
Vorstand eine Woche vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in
Textform einzuberufen.
2.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereines dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem
Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand verlangt wird.
3.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes
geleitet. Bei der Verhinderung des gesamten Vorstandes wird die Leitung von
einer vor Ort gewählten Person übernommen.
5.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
·
Entgegennahme
des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes über das abgelaufene
Geschäftsjahr,
·
Wahl
und Entlassung des Vorstandes,
·
Wahl
der drei Vorsitzenden und zwei Schatzmeister_inen,
·
Festlegung
der Beitragshöhe,
·
Beschlüsse
über Ausschlüsse von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
·
Bildung
von Ausschüssen, Arbeitskreisen und Projektgruppen,
·
Beschlussfassung
zur Arbeit des Vereines,
·
Beschlussfassung
über Satzungsänderung und Auflösung des Vereines.
6.
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein
anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
7.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zu Beschlüssen über
Satzungsänderungen (einschließlich Zieländerung) oder Auflösung des Vereines
ist jedoch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
8.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der Versammlungsleitung
bestimmt. Sofern ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt
eine Geheimabstimmung.
9.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für die Mitglieder bindend.
10.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem von der Versammlung
gewählten Mitglied
protokolliert und sind von der
protokolierenden Person sowie der Versammlungsleitung zu unterzeichnen.
§9 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern:
·
drei
gleichberechtigten Vorsitzenden
·
zwei
gleichberechtigten Schatzmeister_inen
2.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
3.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist der Restvorstand
befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den
Vorstand gemäß Ziffer 1 dieses Abschnittes zu ergänzen.
4.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Er führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus. Er kann eine Geschäftsführung (BGB § 26) bestellen
und Aufgaben des Vereines an Dritte übertragen.
5.
Der Verein kann von jedem Vorstandsmitglied allein gerichtlich und
außergerichtlich vertreten werden.
6.
Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die von einem der Mitglieder des
Vorstandes einzuberufen sind.
Notfalls sind Beschlüsse durch schriftliche und fernmündliche Absprachen
zulässig. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend
ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen mit der einfachen
Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt kein
Beschluss zustande. Bei mindestens einer Gegenstimme kommt kein Beschluss
zustande. Beschlüsse
sind zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 10
Satzungsänderung und Auflösung des Vereines
1.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung (einschließlich Zieländerung) oder
Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung. Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische
Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für die Förderung mildtätiger
Zwecke gem. §53 AO. Beschlüsse darüber
bedürfen vorheriger Zustimmung des Finanzamtes.
Berlin,
19. November 2016